{"id":80,"date":"2023-01-28T18:56:08","date_gmt":"2023-01-28T18:56:08","guid":{"rendered":"https:\/\/villa-le.de\/?page_id=80"},"modified":"2023-02-25T12:14:21","modified_gmt":"2023-02-25T12:14:21","slug":"gaestetaxe","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/villa-le.de\/?page_id=80","title":{"rendered":"Beherbergungssteuer"},"content":{"rendered":"\n<p><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Ab 01.04.2023 ist eine Beherbergungssteuer der Stadt Leipzig in H\u00f6he von 5 % des \u00dcbernachtungspreises zu zahlen.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Wir als Gastgeber und Betreiber der Ferienwohnung sind verpflichtet, diese f\u00fcr die Stadt Leipzig von unseren G\u00e4sten einzuziehen.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p><strong><u>Satzung \u00fcber die Erhebung einer Beherbergungssteuer in der Stadt Leipzig (Beherbergungssteuersatzung)<\/u><\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Aufgrund von \u00a7 4 der Gemeindeordnung f\u00fcr den Freistaat Sachsen (S\u00e4chsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.03.2018 (S\u00e4chsGVBl. S. 62), zuletzt ge\u00e4ndert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 02.02.2022 (S\u00e4chsGVBl. S. 134) sowie der \u00a7\u00a7 2 und 7 des S\u00e4chsischen Kommunalabgabengesetzes (S\u00e4chsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.03.2018 (S\u00e4chsGVBl. S. 116), zuletzt ge\u00e4ndert durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 05.04.2019 (S\u00e4chsGVBl. S. 245) hat die Ratsversammlung der Stadt Leipzig in der Sitzung <strong><u>am 09.02.2023<\/u><\/strong> folgende Satzung beschlossen:<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 1 Steuergl\u00e4ubiger<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Stadt Leipzig erhebt nach dieser Satzung eine Beherbergungssteuer als \u00f6rtliche Aufwandsteuer.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 2 Gegenstand der Steuer<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Gegenstand der Beherbergungssteuer ist der Aufwand des Beherbergungsgastes f\u00fcr die M\u00f6glichkeit einer entgeltlichen \u00dcbernachtung in einer Beherbergungseinrichtung. Beherbergungseinrichtungen im Sinne dieser Satzung sind Hotels, Hostels, Pensionen, Jugendherbergen, \u00dcbernachtungsh\u00e4user, <strong><u>Ferienh\u00e4user, Ferienwohnungen<\/u><\/strong>, G\u00e4stezimmer, Campingpl\u00e4tze, Wohnmobilstellpl\u00e4tze und \u00e4hnliche Einrichtungen. Keine Beherbergungseinrichtungen im Sinne dieser Satzung sind Krankenh\u00e4user, Vorsorge- und Rehabilitationskliniken, station\u00e4re Einrichtungen der Hilfe f\u00fcr behinderte Menschen und \u00e4hnliche Einrichtungen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 3 Bemessungsgrundlage und Steuersatz<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Bemessungsgrundlage sind die jeweils f\u00fcr die einzelnen \u00dcbernachtungen der Beherbergung des Gastes geschuldeten Entgelte einschlie\u00dflich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Nehmen mehrere Personen eine Leistung gemeinsam in Anspruch, ist das f\u00fcr die Leistung geschuldete Entgelt diesen Personen anteilig zuzuordnen.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Es ist unerheblich, ob dieses Entgelt vom Gast selbst oder von einem Dritten f\u00fcr den Gast geschuldet wird.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Der auf eine einzelne \u00dcbernachtung entfallende Beherbergungssteueranteil betr\u00e4gt <strong><u>f\u00fcnf Prozent<\/u><\/strong> des Wertes der Bemessungsgrundlage, abgerundet auf volle Cent. Die H\u00f6he der von einem Gast insgesamt geschuldeten Beherbergungssteuer entspricht der Summe der auf die einzelnen \u00dcbernachtungen der Beherbergung entfallenden Beherbergungssteueranteile.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 4 Steuerbefreiungen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Von der Zahlung einer Beherbergungssteuer <strong><u>befreit <\/u><\/strong>sind:<\/p>\n\n\n\n<p><strong>1. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>2. schwerbehinderte Personen<\/strong> mit einem in einem entsprechenden Ausweis angegebenen Grad der Behinderung von 80 oder mehr; bei einem im Ausweis angegebenen Merkzeichen \u201eB\u201c gilt die Befreiung auch f\u00fcr eine Begleitperson, 2. Personen, welche zum Zweck einer zwingend notwendigen medizinischen Behandlung in Leipzig \u00fcbernachten m\u00fcssen; ist aus medizinischen Gr\u00fcnden die \u00dcbernachtung einer Begleitperson erforderlich, gilt die Befreiung auch f\u00fcr die Begleitperson,<\/p>\n\n\n\n<p>3. Personen, die unter der Anschrift der Beherbergungseinrichtung mit alleiniger Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung nach dem Bundesmeldegesetz gemeldet sind.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Die Voraussetzungen f\u00fcr die Befreiung von der Beherbergungssteuer sind, sofern sie nicht offensichtlich vorliegen, durch die Vorlage eines geeigneten Nachweises zu best\u00e4tigen. Der Nachweis ist dem Betroffenen nach Einsichtnahme zur\u00fcckzugeben.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Steuerbefreiungen nach Abs. 1 Nr. 3 k\u00f6nnen nur in einem Verfahren nach \u00a7 9 geltend gemacht werden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 5 Steuerschuldner<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Steuerschuldner ist der <strong><u>Beherbergungsgast<\/u><\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 6 Entstehung des Steueranspruchs<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Steueranspruch entsteht mit Beendigung der entgeltlichen Beherbergung, in der Regel mit Abreise des Gastes aus der Beherbergungseinrichtung.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 7 Melde-, Entrichtungs- und Auskunftspflichten<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Wer innerhalb der Stadt Leipzig eine Beherbergungseinrichtung im Sinne des \u00a7 2 S. 2 der Satzung er\u00f6ffnet oder endg\u00fcltig aufgibt, hat dies der Stadt innerhalb eines Monats unter Verwendung des amtlichen Formulars anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn sich Daten, die zur Beherbergungseinrichtung verpflichtend mitzuteilen sind, \u00e4ndern.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Wer innerhalb der Stadt Leipzig eine <strong>Beherbergungseinrichtung betreibt, ist verpflichtet, von den bei ihm beherbergten Personen die Beherbergungssteuer zum Entstehungszeitpunkt (\u00a7 6) einzuziehen.<\/strong> Die Verpflichtung besteht nicht, soweit die beherbergten Personen nach \u00a7 4 Abs. 1 Nummern 1, 2 oder 4 der Satzung von der Entrichtung einer Beherbergungssteuer befreit sind.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Personen, von denen der Betreiber der Beherbergungseinrichtung keine Beherbergungssteuer einzieht, sind durch den Betreiber der Beherbergungseinrichtung gesondert mit Namen, Wohnanschrift, Geburtsdatum und Daten der An- und Abreise auf Meldescheinen zu vermerken, die jeweils vom Gast zu unterschreiben sind. Nehmen Minderj\u00e4hrige in Begleitung Erwachsener Unterkunft, sind die entsprechenden Angaben zu den begleitenden Erwachsenen und die Zahl der mit ihnen gemeinsam beherbergten Kinder auf den Meldescheinen zu vermerken, die jeweils von den begleitenden Erwachsenen zu unterschreiben sind. Besteht ein Befreiungsgrund nach \u00a7 4 Abs. 1 Nummern 2 oder 4, ist auf den Meldescheinen der Grad der Behinderung, der Status als Begleitperson oder die Angaben zum Meldestatus in der Beherbergungseinrichtung (alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung) zu vermerken. Bestehende Verpflichtungen nach dem Bundesmeldegesetz bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<p>(4) <strong>Rechnungskopien und Meldescheine nach \u00a7 7 Abs. 3 sind vom Betreiber der Beherbergungseinrichtung aufzubewahren<\/strong> und der Stadt Leipzig auf Anforderung zur Einsichtnahme vorzulegen.<\/p>\n\n\n\n<p>(5) Die innerhalb eines Kalendermonats vereinnahmte Beherbergungssteuer ist vom Betreiber der Beherbergungseinrichtung bis zum zehnten Tag des Folgemonats selbst zu berechnen und unter Verwendung des amtlichen Formulars bei der Stadt anzumelden und abzuf\u00fchren. Dies gilt auch, sofern die Beherbergungseinrichtung in einem Monat keine Person beherbergt hat; in diesem Fall hat eine Fehlanzeige (\u201eNullmeldung\u201c) zu erfolgen.<\/p>\n\n\n\n<p>(6) Der <strong>Betreiber der Beherbergungseinrichtung haftet der Stadt Leipzig f\u00fcr den vollst\u00e4ndigen und richtigen Einzug der Beherbergungssteuer.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(7) Die Aufbewahrung der Beherbergungssteuer durch den Betreiber hat getrennt vom Betriebsverm\u00f6gen zu erfolgen. Satzung \u00fcber die Erhebung einer Beherbergungssteuer in der Stadt<\/p>\n\n\n\n<p>(8) Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen sowie Dienstleistungsunternehmen \u00e4hnlicher Art sind verpflichtet, der Stadt Leipzig Ausk\u00fcnfte zu den Beherbergungseinrichtungen zu erteilen, die f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Besteuerungsverfahrens erforderlich sind. Die Auskunftspflicht entsteht, wenn der Betreiber der Beherbergungseinrichtung seinen Pflichten aus dieser Satzung nicht oder nicht ausreichend nachkommt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 8 Steueraufsicht und -pr\u00fcfung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Die Beherbergungseinrichtung und die von ihr betrauten Personen haben auf Verlangen der Stadt Leipzig die erforderlichen Ausk\u00fcnfte zu erteilen und die Aufzeichnungen, B\u00fccher, Gesch\u00e4ftspapiere zur Einsicht und Pr\u00fcfung vorzulegen, die zur Erhebung der Beherbergungssteuer erforderlich sind. Nach Aufforderung sind die Gesch\u00e4ftsunterlagen an Amtsstelle vorzulegen.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Zur Sicherung der vollst\u00e4ndigen Erhebung der Beherbergungssteuer ist den Bediensteten der Stadt Leipzig auch ohne vorherige Ank\u00fcndigung der Zutritt zu den Gesch\u00e4ftsgrundst\u00fccken und -r\u00e4umen der Betreiber sowie zu den Beherbergungseinrichtungen w\u00e4hrend der \u00fcblichen Gesch\u00e4fts- und Arbeitszeiten zu gew\u00e4hren, um Kontrollen zur Einhaltung der Regelungen der Beherbergungssteuersatzung durchzuf\u00fchren.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Weitergehende gesetzliche Pr\u00fcfungsrechte bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 9 Steuerr\u00fcckerstattung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Personen, von denen in einer Beherbergungseinrichtung die Beherbergungssteuer eingezogen wurde, die aber nach \u00a7 4 der Satzung von der Entrichtung der Beherbergungssteuer befreit sind, k\u00f6nnen bei der Stadtk\u00e4mmerei der Stadt Leipzig unter entsprechender Nachweisf\u00fchrung die R\u00fcckerstattung der eingezogenen Beherbergungssteuer beantragen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 10 Ordnungswidrigkeiten<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Ordnungswidrig nach \u00a7 6 Abs. 2 Nr. 2 S\u00e4chsKAG handelt, wer vors\u00e4tzlich oder leichtfertig<\/p>\n\n\n\n<p>1. Entgegen \u00a7 7 Abs. 1 bzw. \u00a7 12 Abs. 2 dieser Satzung die Aufnahme oder das Bestehen einer Beherbergungseinrichtung oder die \u00c4nderung angemeldeter Daten nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt,<\/p>\n\n\n\n<p>2. als Betreiber einer Beherbergungseinrichtung seiner Pflicht zur Vorlage von Rechnungskopien und Meldescheinen aus \u00a7 7 Abs. 4 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollst\u00e4ndig nachkommt oder<\/p>\n\n\n\n<p>3. als Betreiber einer Beherbergungseinrichtung seiner Anmeldungs- und Entrichtungspflicht aus \u00a7 7 Abs. 5 nicht rechtzeitig nachkommt.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 3 des S\u00e4chsKAG mit einer Geldbu\u00dfe bis zu 10.000 Euro geahndet werden.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach \u00a7 6 Abs. 1 sowie Abs. 2 Nr. 1 S\u00e4chsKAG und nach sonstigen unmittelbar geltenden gesetzlichen Tatbest\u00e4nden bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 11 Sprachliche Gleichstellung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in m\u00e4nnlicher und weiblicher Form.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 12 Inkrafttreten<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Diese Satzung tritt mit ihrer \u00f6ffentlichen Bekanntmachung in Kraft und findet Anwendung auf alle entgeltlichen Beherbergungsleistungen, die <strong><u>ab dem 01.04.2023<\/u><\/strong> erfolgen.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Beherbergungseinrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits betrieben werden, sind der Stadt Leipzig durch ihren Betreiber innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Satzung unter Verwendung des amtlichen Formulars anzuzeigen.<\/p>\n\n\n\n<p>Leipzig, 10.02.2023&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Burkhard Jung Oberb\u00fcrgermeister<\/p>\n\n\n\n<p><strong><u>Unbeachtlichkeitsvermerk<\/u><\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Hinwei\u00df gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 4 S\u00e4chsGemO:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an g\u00fcltig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn<\/p>\n\n\n\n<p>1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,<\/p>\n\n\n\n<p>2. Vorschriften \u00fcber die \u00d6ffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,<\/p>\n\n\n\n<p>3. der B\u00fcrgermeister dem Beschluss nach \u00a7 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,<\/p>\n\n\n\n<p>4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist<\/p>\n\n\n\n<p>a) die Rechtsaufsichtsbeh\u00f6rde den Beschluss beanstandet hat oder<\/p>\n\n\n\n<p>b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegen\u00fcber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begr\u00fcnden soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. S\u00e4tze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen f\u00fcr die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.<\/p>\n\n\n\n<p><strong><u>Erl\u00e4uterungen zur Beherbergungssteuersatzung der Stadt Leipzig<\/u><\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Stadt Leipzig erhebt ab 01.04.2023 eine Beherbergungssteuer als \u00f6rtliche Aufwandsteuer. Beherbergungssteuerpflichtig sind grunds\u00e4tzlich alle Personen, die entgeltlich in der Stadt Leipzig \u00fcbernachten. Die Beherbergungssteuer betr\u00e4gt 5 % des f\u00fcr die \u00dcbernachtung des Gastes geschuldeten Entgeltes einschlie\u00dflich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Ausgenommen von der Steuerpflicht sind:<\/p>\n\n\n\n<p>1. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,<\/p>\n\n\n\n<p>2. schwerbehinderte Personen mit einem in einem entsprechenden Ausweis angegebenen Grad der Behinderung von 80 oder mehr; bei einem im Ausweis angegebenen Merkzeichen \u201eB\u201c gilt die Befreiung auch f\u00fcr eine Begleitperson,<\/p>\n\n\n\n<p>3. Personen, welche zum Zweck einer zwingend notwendigen medizinischen Behandlung in Leipzig \u00fcbernachten m\u00fcssen; ist aus medizinischen Gr\u00fcnden die \u00dcbernachtung einer Begleitperson erforderlich, gilt die Befreiung auch f\u00fcr die Begleitperson,<\/p>\n\n\n\n<p>4. Personen, die unter der Anschrift der Beherbergungseinrichtung mit alleiniger Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung nach dem Bundesmeldegesetz gemeldet sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Zu den Beherbergungseinrichtungen geh\u00f6ren Hotels, Hostels, Pensionen, Jugendherbergen, \u00dcbernachtungsh\u00e4user, Ferienh\u00e4user, Ferienwohnungen, G\u00e4stezimmer, Campingpl\u00e4tze, Wohnmobilstellpl\u00e4tze und \u00e4hnliche Einrichtungen.<\/p>\n\n\n\n<p>Zur erstmaligen Erfassung bestehender Beherbergungseinrichtungen sind diese vom Betreiber bzw. Inhaber gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 2 Beherbergungssteuersatzung innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Satzung unter Verwendung des amtlichen Formulars anzuzeigen. Alle f\u00fcr die Beherbergungssteuer erforderlichen Formulare und Informationen werden im Internetportal der Stadt Leipzig unter www. leipzig.de\/beherbergungssteuer zur Verf\u00fcgung gestellt.<\/p>\n\n\n\n<p>PFLICHTEN DER BEHERBERGUNGSBETREIBER IM EINZELNEN:<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\" type=\"1\">\n<li>Die Pflicht zur Einziehung der Beherbergungssteuer vom Gast<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>Wer innerhalb der Stadt Leipzig eine Beherbergungseinrichtung betreibt, ist verpflichtet, die Beherbergungssteuer von seinen Beherbergungsg\u00e4sten einzuziehen und an die Stadt Leipzig abzuf\u00fchren. Der Steueranspruch entsteht mit Beendigung der entgeltlichen Beherbergung, in der Regel mit Abreise des Gastes aus der Beherbergungseinrichtung. Die einzelne Beherbergungseinrichtung haftet gegen\u00fcber der Stadt Leipzig f\u00fcr den vollst\u00e4ndigen und richtigen Einzug der Beherbergungssteuer und sollte deshalb auch im eigenen Interesse seine G\u00e4ste auf die Beherbergungssteuerpflicht beim Check-in hinweisen. Von Personen, von denen der Beherbergungsbetreiber keine Beherbergungssteuer einzieht, sind auf einem gesonderten Meldeschein mit Namen, Wohnanschrift, Geburtsdatum sowie Daten der An- und Abreise zu vermerken. Dieser Meldeschein ist vom Gast handschriftlich zu unterschreiben. Besteht ein Befreiungsgrund nach \u00a7 4 Abs. 1 Nummer 2 oder 4, ist auf den Meldescheinen der Grad der Behinderung, der Status als Begleitperson oder die Angaben zum Meldestatus in der Beherbergungseinrichtung (alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung) zu vermerken. Bestehende Verpflichtungen nach dem Bundesmeldegesetz bleiben unber\u00fchrt. Nehmen Minderj\u00e4hrige in Begleitung Erwachsener Unterkunft, sind die entsprechenden Angaben zu den begleitenden Erwachsenen und die Zahl der mit ihnen gemeinsam beherbergten Kinder auf den Meldescheinen zu vermerken, die jeweils von den begleitenden Erwachsenen zu unterschreiben sind.<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>Pflicht zur Anmeldung und Abf\u00fchrung der Beherbergungssteuer an die Stadt Leipzig<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p>Betreiber einer Beherbergungseinrichtung sind verpflichtet, die innerhalb eines Kalendermonats vereinnahmte Beherbergungssteuer bis zum zehnten Tag des Folgemonats selbst zu berechnen und unter Verwendung des amtlichen Formulars bei der Stadt Leipzig anzumelden und abzuf\u00fchren. Dies gilt auch, sofern die Beherbergungseinrichtung in einem Monat keine Person beherbergt hat, in diesem Fall hat eine Fehlanzeige (\u201eNullmeldung\u201c) zu erfolgen. F\u00fcr diesen Meldeprozess steht Ihnen das Serviceportal Amt 24 des Freistaates Sachsen und die Internetseite www.leipzig.de\/beherbergungssteuer zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>Meldepflicht bei Er\u00f6ffnung, \u00c4nderung oder Aufgabe einer Beherbergungseinrichtung<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p>Wer innerhalb der Stadt Leipzig eine Beherbergungseinrichtung neu er\u00f6ffnet oder endg\u00fcltig aufgibt, hat dies der Stadtk\u00e4mmerei der Stadt Leipzig innerhalb eines Monats unter Verwendung des amtlichen Formulars anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn sich Daten, die zur Beherbergungseinrichtung verpflichtend mitzuteilen sind, \u00e4ndern.<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>Pflicht zur Mitwirkung bei der Pr\u00fcfung von Gesch\u00e4ftsunterlagen<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p>Die Stadt Leipzig ist nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 3 S\u00e4chsKAG berechtigt, zur \u00dcberpr\u00fcfung der in den Anmeldungen gemachten Angaben die Vorlage von Gesch\u00e4ftsunterlagen zu verlangen (\u00a792 AO) und Pr\u00fcfungen in den Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen des Beherbergungsbetriebes anzuordnen und durchzuf\u00fchren (\u00a7 193 AO).<\/p>\n\n\n\n<p>Weitere Informationen zur Beherbergungssteuer erhalten Sie hier:<\/p>\n\n\n\n<p>Stadt Leipzig Stadtk\u00e4mmerei<\/p>\n\n\n\n<p>Abteilung Steuern\/BgA<\/p>\n\n\n\n<p>04092 Leipzig (Postanschrift)<\/p>\n\n\n\n<p>Neues Rathaus (Besucheranschrift) Martin-Luther-Ring 4-6<\/p>\n\n\n\n<p>Zimmer 420\/420a<\/p>\n\n\n\n<p>Telefon: 0341 123 -8218\/-3043<\/p>\n\n\n\n<p>Telefax: 0341 123 3025<\/p>\n\n\n\n<p>E-Mail: <a href=\"mailto:beherbergungssteuer@leipzig.de\">beherbergungssteuer@leipzig.de<\/a> \u00d6ffnungszeiten: Mo. 09:00-12:00 Uhr Di. 09:00-12:00 und 13:00-16:00 Uhr Do. 13:00-16:00 Uhr<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ab 01.04.2023 ist eine Beherbergungssteuer der Stadt Leipzig in H\u00f6he von 5 % des \u00dcbernachtungspreises zu zahlen. 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