Beherbergungssteuer

Ab 01.04.2023 ist eine Beherbergungssteuer der Stadt Leipzig in Höhe von 5 % des Übernachtungspreises zu zahlen.

Wir als Gastgeber und Betreiber der Ferienwohnung sind verpflichtet, diese für die Stadt Leipzig von unseren Gästen einzuziehen.

Satzung über die Erhebung einer Beherbergungssteuer in der Stadt Leipzig (Beherbergungssteuersatzung)

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.03.2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 02.02.2022 (SächsGVBl. S. 134) sowie der §§ 2 und 7 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.03.2018 (SächsGVBl. S. 116), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 05.04.2019 (SächsGVBl. S. 245) hat die Ratsversammlung der Stadt Leipzig in der Sitzung am 09.02.2023 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Steuergläubiger

Die Stadt Leipzig erhebt nach dieser Satzung eine Beherbergungssteuer als örtliche Aufwandsteuer.

§ 2 Gegenstand der Steuer

Gegenstand der Beherbergungssteuer ist der Aufwand des Beherbergungsgastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einer Beherbergungseinrichtung. Beherbergungseinrichtungen im Sinne dieser Satzung sind Hotels, Hostels, Pensionen, Jugendherbergen, Übernachtungshäuser, Ferienhäuser, Ferienwohnungen, Gästezimmer, Campingplätze, Wohnmobilstellplätze und ähnliche Einrichtungen. Keine Beherbergungseinrichtungen im Sinne dieser Satzung sind Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationskliniken, stationäre Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und ähnliche Einrichtungen.

§ 3 Bemessungsgrundlage und Steuersatz

(1) Bemessungsgrundlage sind die jeweils für die einzelnen Übernachtungen der Beherbergung des Gastes geschuldeten Entgelte einschließlich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Nehmen mehrere Personen eine Leistung gemeinsam in Anspruch, ist das für die Leistung geschuldete Entgelt diesen Personen anteilig zuzuordnen.

(2) Es ist unerheblich, ob dieses Entgelt vom Gast selbst oder von einem Dritten für den Gast geschuldet wird.

(3) Der auf eine einzelne Übernachtung entfallende Beherbergungssteueranteil beträgt fünf Prozent des Wertes der Bemessungsgrundlage, abgerundet auf volle Cent. Die Höhe der von einem Gast insgesamt geschuldeten Beherbergungssteuer entspricht der Summe der auf die einzelnen Übernachtungen der Beherbergung entfallenden Beherbergungssteueranteile.

§ 4 Steuerbefreiungen

(1) Von der Zahlung einer Beherbergungssteuer befreit sind:

1. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,

2. schwerbehinderte Personen mit einem in einem entsprechenden Ausweis angegebenen Grad der Behinderung von 80 oder mehr; bei einem im Ausweis angegebenen Merkzeichen „B“ gilt die Befreiung auch für eine Begleitperson, 2. Personen, welche zum Zweck einer zwingend notwendigen medizinischen Behandlung in Leipzig übernachten müssen; ist aus medizinischen Gründen die Übernachtung einer Begleitperson erforderlich, gilt die Befreiung auch für die Begleitperson,

3. Personen, die unter der Anschrift der Beherbergungseinrichtung mit alleiniger Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung nach dem Bundesmeldegesetz gemeldet sind.

(2) Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Beherbergungssteuer sind, sofern sie nicht offensichtlich vorliegen, durch die Vorlage eines geeigneten Nachweises zu bestätigen. Der Nachweis ist dem Betroffenen nach Einsichtnahme zurückzugeben.

(3) Steuerbefreiungen nach Abs. 1 Nr. 3 können nur in einem Verfahren nach § 9 geltend gemacht werden.

§ 5 Steuerschuldner

Steuerschuldner ist der Beherbergungsgast.

§ 6 Entstehung des Steueranspruchs

Der Steueranspruch entsteht mit Beendigung der entgeltlichen Beherbergung, in der Regel mit Abreise des Gastes aus der Beherbergungseinrichtung.

§ 7 Melde-, Entrichtungs- und Auskunftspflichten

(1) Wer innerhalb der Stadt Leipzig eine Beherbergungseinrichtung im Sinne des § 2 S. 2 der Satzung eröffnet oder endgültig aufgibt, hat dies der Stadt innerhalb eines Monats unter Verwendung des amtlichen Formulars anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn sich Daten, die zur Beherbergungseinrichtung verpflichtend mitzuteilen sind, ändern.

(2) Wer innerhalb der Stadt Leipzig eine Beherbergungseinrichtung betreibt, ist verpflichtet, von den bei ihm beherbergten Personen die Beherbergungssteuer zum Entstehungszeitpunkt (§ 6) einzuziehen. Die Verpflichtung besteht nicht, soweit die beherbergten Personen nach § 4 Abs. 1 Nummern 1, 2 oder 4 der Satzung von der Entrichtung einer Beherbergungssteuer befreit sind.

(3) Personen, von denen der Betreiber der Beherbergungseinrichtung keine Beherbergungssteuer einzieht, sind durch den Betreiber der Beherbergungseinrichtung gesondert mit Namen, Wohnanschrift, Geburtsdatum und Daten der An- und Abreise auf Meldescheinen zu vermerken, die jeweils vom Gast zu unterschreiben sind. Nehmen Minderjährige in Begleitung Erwachsener Unterkunft, sind die entsprechenden Angaben zu den begleitenden Erwachsenen und die Zahl der mit ihnen gemeinsam beherbergten Kinder auf den Meldescheinen zu vermerken, die jeweils von den begleitenden Erwachsenen zu unterschreiben sind. Besteht ein Befreiungsgrund nach § 4 Abs. 1 Nummern 2 oder 4, ist auf den Meldescheinen der Grad der Behinderung, der Status als Begleitperson oder die Angaben zum Meldestatus in der Beherbergungseinrichtung (alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung) zu vermerken. Bestehende Verpflichtungen nach dem Bundesmeldegesetz bleiben unberührt.

(4) Rechnungskopien und Meldescheine nach § 7 Abs. 3 sind vom Betreiber der Beherbergungseinrichtung aufzubewahren und der Stadt Leipzig auf Anforderung zur Einsichtnahme vorzulegen.

(5) Die innerhalb eines Kalendermonats vereinnahmte Beherbergungssteuer ist vom Betreiber der Beherbergungseinrichtung bis zum zehnten Tag des Folgemonats selbst zu berechnen und unter Verwendung des amtlichen Formulars bei der Stadt anzumelden und abzuführen. Dies gilt auch, sofern die Beherbergungseinrichtung in einem Monat keine Person beherbergt hat; in diesem Fall hat eine Fehlanzeige („Nullmeldung“) zu erfolgen.

(6) Der Betreiber der Beherbergungseinrichtung haftet der Stadt Leipzig für den vollständigen und richtigen Einzug der Beherbergungssteuer.

(7) Die Aufbewahrung der Beherbergungssteuer durch den Betreiber hat getrennt vom Betriebsvermögen zu erfolgen. Satzung über die Erhebung einer Beherbergungssteuer in der Stadt

(8) Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen sowie Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art sind verpflichtet, der Stadt Leipzig Auskünfte zu den Beherbergungseinrichtungen zu erteilen, die für die Durchführung des Besteuerungsverfahrens erforderlich sind. Die Auskunftspflicht entsteht, wenn der Betreiber der Beherbergungseinrichtung seinen Pflichten aus dieser Satzung nicht oder nicht ausreichend nachkommt.

§ 8 Steueraufsicht und -prüfung

(1) Die Beherbergungseinrichtung und die von ihr betrauten Personen haben auf Verlangen der Stadt Leipzig die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, die zur Erhebung der Beherbergungssteuer erforderlich sind. Nach Aufforderung sind die Geschäftsunterlagen an Amtsstelle vorzulegen.

(2) Zur Sicherung der vollständigen Erhebung der Beherbergungssteuer ist den Bediensteten der Stadt Leipzig auch ohne vorherige Ankündigung der Zutritt zu den Geschäftsgrundstücken und -räumen der Betreiber sowie zu den Beherbergungseinrichtungen während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten zu gewähren, um Kontrollen zur Einhaltung der Regelungen der Beherbergungssteuersatzung durchzuführen.

(3) Weitergehende gesetzliche Prüfungsrechte bleiben unberührt.

§ 9 Steuerrückerstattung

Personen, von denen in einer Beherbergungseinrichtung die Beherbergungssteuer eingezogen wurde, die aber nach § 4 der Satzung von der Entrichtung der Beherbergungssteuer befreit sind, können bei der Stadtkämmerei der Stadt Leipzig unter entsprechender Nachweisführung die Rückerstattung der eingezogenen Beherbergungssteuer beantragen.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 SächsKAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. Entgegen § 7 Abs. 1 bzw. § 12 Abs. 2 dieser Satzung die Aufnahme oder das Bestehen einer Beherbergungseinrichtung oder die Änderung angemeldeter Daten nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt,

2. als Betreiber einer Beherbergungseinrichtung seiner Pflicht zur Vorlage von Rechnungskopien und Meldescheinen aus § 7 Abs. 4 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt oder

3. als Betreiber einer Beherbergungseinrichtung seiner Anmeldungs- und Entrichtungspflicht aus § 7 Abs. 5 nicht rechtzeitig nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 6 Abs. 3 des SächsKAG mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

(3) Die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 6 Abs. 1 sowie Abs. 2 Nr. 1 SächsKAG und nach sonstigen unmittelbar geltenden gesetzlichen Tatbeständen bleibt unberührt.

§ 11 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 12 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und findet Anwendung auf alle entgeltlichen Beherbergungsleistungen, die ab dem 01.04.2023 erfolgen.

(2) Beherbergungseinrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits betrieben werden, sind der Stadt Leipzig durch ihren Betreiber innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Satzung unter Verwendung des amtlichen Formulars anzuzeigen.

Leipzig, 10.02.2023                                                                       Burkhard Jung Oberbürgermeister

Unbeachtlichkeitsvermerk

Hinweiß gemäß § 4 Abs. 4 SächsGemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Erläuterungen zur Beherbergungssteuersatzung der Stadt Leipzig

Die Stadt Leipzig erhebt ab 01.04.2023 eine Beherbergungssteuer als örtliche Aufwandsteuer. Beherbergungssteuerpflichtig sind grundsätzlich alle Personen, die entgeltlich in der Stadt Leipzig übernachten. Die Beherbergungssteuer beträgt 5 % des für die Übernachtung des Gastes geschuldeten Entgeltes einschließlich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Ausgenommen von der Steuerpflicht sind:

1. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,

2. schwerbehinderte Personen mit einem in einem entsprechenden Ausweis angegebenen Grad der Behinderung von 80 oder mehr; bei einem im Ausweis angegebenen Merkzeichen „B“ gilt die Befreiung auch für eine Begleitperson,

3. Personen, welche zum Zweck einer zwingend notwendigen medizinischen Behandlung in Leipzig übernachten müssen; ist aus medizinischen Gründen die Übernachtung einer Begleitperson erforderlich, gilt die Befreiung auch für die Begleitperson,

4. Personen, die unter der Anschrift der Beherbergungseinrichtung mit alleiniger Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung nach dem Bundesmeldegesetz gemeldet sind.

Zu den Beherbergungseinrichtungen gehören Hotels, Hostels, Pensionen, Jugendherbergen, Übernachtungshäuser, Ferienhäuser, Ferienwohnungen, Gästezimmer, Campingplätze, Wohnmobilstellplätze und ähnliche Einrichtungen.

Zur erstmaligen Erfassung bestehender Beherbergungseinrichtungen sind diese vom Betreiber bzw. Inhaber gemäß § 12 Abs. 2 Beherbergungssteuersatzung innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Satzung unter Verwendung des amtlichen Formulars anzuzeigen. Alle für die Beherbergungssteuer erforderlichen Formulare und Informationen werden im Internetportal der Stadt Leipzig unter www. leipzig.de/beherbergungssteuer zur Verfügung gestellt.

PFLICHTEN DER BEHERBERGUNGSBETREIBER IM EINZELNEN:

  1. Die Pflicht zur Einziehung der Beherbergungssteuer vom Gast

Wer innerhalb der Stadt Leipzig eine Beherbergungseinrichtung betreibt, ist verpflichtet, die Beherbergungssteuer von seinen Beherbergungsgästen einzuziehen und an die Stadt Leipzig abzuführen. Der Steueranspruch entsteht mit Beendigung der entgeltlichen Beherbergung, in der Regel mit Abreise des Gastes aus der Beherbergungseinrichtung. Die einzelne Beherbergungseinrichtung haftet gegenüber der Stadt Leipzig für den vollständigen und richtigen Einzug der Beherbergungssteuer und sollte deshalb auch im eigenen Interesse seine Gäste auf die Beherbergungssteuerpflicht beim Check-in hinweisen. Von Personen, von denen der Beherbergungsbetreiber keine Beherbergungssteuer einzieht, sind auf einem gesonderten Meldeschein mit Namen, Wohnanschrift, Geburtsdatum sowie Daten der An- und Abreise zu vermerken. Dieser Meldeschein ist vom Gast handschriftlich zu unterschreiben. Besteht ein Befreiungsgrund nach § 4 Abs. 1 Nummer 2 oder 4, ist auf den Meldescheinen der Grad der Behinderung, der Status als Begleitperson oder die Angaben zum Meldestatus in der Beherbergungseinrichtung (alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung) zu vermerken. Bestehende Verpflichtungen nach dem Bundesmeldegesetz bleiben unberührt. Nehmen Minderjährige in Begleitung Erwachsener Unterkunft, sind die entsprechenden Angaben zu den begleitenden Erwachsenen und die Zahl der mit ihnen gemeinsam beherbergten Kinder auf den Meldescheinen zu vermerken, die jeweils von den begleitenden Erwachsenen zu unterschreiben sind.

  • Pflicht zur Anmeldung und Abführung der Beherbergungssteuer an die Stadt Leipzig

Betreiber einer Beherbergungseinrichtung sind verpflichtet, die innerhalb eines Kalendermonats vereinnahmte Beherbergungssteuer bis zum zehnten Tag des Folgemonats selbst zu berechnen und unter Verwendung des amtlichen Formulars bei der Stadt Leipzig anzumelden und abzuführen. Dies gilt auch, sofern die Beherbergungseinrichtung in einem Monat keine Person beherbergt hat, in diesem Fall hat eine Fehlanzeige („Nullmeldung“) zu erfolgen. Für diesen Meldeprozess steht Ihnen das Serviceportal Amt 24 des Freistaates Sachsen und die Internetseite www.leipzig.de/beherbergungssteuer zur Verfügung.

  • Meldepflicht bei Eröffnung, Änderung oder Aufgabe einer Beherbergungseinrichtung

Wer innerhalb der Stadt Leipzig eine Beherbergungseinrichtung neu eröffnet oder endgültig aufgibt, hat dies der Stadtkämmerei der Stadt Leipzig innerhalb eines Monats unter Verwendung des amtlichen Formulars anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn sich Daten, die zur Beherbergungseinrichtung verpflichtend mitzuteilen sind, ändern.

  • Pflicht zur Mitwirkung bei der Prüfung von Geschäftsunterlagen

Die Stadt Leipzig ist nach Maßgabe des § 3 SächsKAG berechtigt, zur Überprüfung der in den Anmeldungen gemachten Angaben die Vorlage von Geschäftsunterlagen zu verlangen (§92 AO) und Prüfungen in den Geschäftsräumen des Beherbergungsbetriebes anzuordnen und durchzuführen (§ 193 AO).

Weitere Informationen zur Beherbergungssteuer erhalten Sie hier:

Stadt Leipzig Stadtkämmerei

Abteilung Steuern/BgA

04092 Leipzig (Postanschrift)

Neues Rathaus (Besucheranschrift) Martin-Luther-Ring 4-6

Zimmer 420/420a

Telefon: 0341 123 -8218/-3043

Telefax: 0341 123 3025

E-Mail: beherbergungssteuer@leipzig.de Öffnungszeiten: Mo. 09:00-12:00 Uhr Di. 09:00-12:00 und 13:00-16:00 Uhr Do. 13:00-16:00 Uhr